SPD Ortsverein Hille

Politik mit Herz

Besonderer Schutz wegen Mietschulden, anderer Verbindlichkeiten und gegen Insolvenz durch Corona

Veröffentlicht am 23.03.2020 in Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) begrüßt die Initiative der Bundesregierung für Mietschulden, die aufgrund der Maßnahmen gegen die Corona-Epidemie entstehen, eine Kündigung auszuschließen.

„Diese Maßnahme trägt dazu bei,“ so der ASJ-Bundesvorsitzende Harald Baumann-Hasske, „durch die aktuelle Krise hervorgerufene Existenzängste abzubauen. Dies gilt für Menschen mit geringem Arbeitseinkommen, vor allem solche, die gegenwärtig Kurzarbeitergeld beziehen, aber auch für viele Selbständige, denen aktuell oder demnächst Einnahmen wegbrechen, auf die sie dringend angewiesen sind.“

Hintergrund: Wegen der Einnahmeausfälle durch die Corona-Epidemie und ihre Bekämpfung können Mietzahlungsverpflichtungen auflaufen. Wenn Vermieter kurzfristig wegen eines Zahlungsrückstands kündigen, kann dies weiterreichende Folgen für die Mieter haben und womöglich erst recht verhindern, dass sie ihre durch die Corona-Krise ausgelösten wirtschaftlichen Schwierigkeiten schnell überwinden. Bei Selbständigen und kleinen Unternehmen steigt durch Einnahmeverluste auch das Insolvenzrisiko. Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung die Absicht hat, die (strafbewehrte) Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags und das Antragsrecht für Gläubiger ebenso wie das Kündigungsrecht für die nächsten Monate auszusetzen. Umgekehrt werden Gläubiger durch das Moratorium geschützt, wenn sie durch Corona Einnahmeausfälle ihrer Schuldner haben: Auch ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sind ausgesetzt.

„Solche Maßnahmen tragen den ökonomischen Gefahren Rechnung, die durch den notwendigen Stillstand vieler Wirtschaftsbereiche drohen. Man wird im Auge behalten müssen, ob weiterer Handlungsbedarf für den Gesetzgeber entsteht,“ so Baumann-Hasske weiter. „Zu begrüßen ist die Absicht der Gesetzesvorlage, das Bundesministerium der Justiz im Verordnungswege zu ermächtigen, diese Notmaßnahmen im Bedarfsfall zeitlich zu verlängern.“

 

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