Landtag hat Gesetz nicht geändert - Hinterliegerproblematik bleibt

Veröffentlicht am 17.02.2010 in Presse

DORTMUND Die Hoffnung stirbt zuletzt. Deshalb hat Bernhard Koners aus der Hombrucher Froschloch-Siedlung nun Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht. Er zieht gegen die Straßenreinigungsgebühr zu Felde - einmal mehr.

Der Protest Koners’ und seiner Mitstreiter richtet sich gegen die so genannte Hinterliegerproblematik. Diese Veranlagung der Straßenreinigungsgebühr sei zwar „rechtens, aber nicht gerecht“, hat bereits vor knapp zwei Jahren die von Koners angerufene Vorsitzende des Petitionsausschusses im Landtag, Inge Howe (SPD), festgestellt. In Dortmund wird die Straßenreinigungsgebühr - höchst richterlich abgesichert - nach dem so genannten Frontmetermaßstab berechnet.

Paragraphen gestrichen

Vorderlieger kommen dabei günstig weg, zahlen nur die tatsächlichen Frontmeter, den Hinterliegern in den Stichstraßen dagegen, wird ein Mehrfaches der vorhandenen Straßenlänge berechnet.

Alle Hoffnungen der Besen-Rebellen richteten sich zuletzt auf eine von Howe angekündigte Überprüfung des Landesstraßenreinigungs-Gesetzes. Vergeblich. Es wurden zwar drei Paragraphen aus dem Gesetz gestrichen. Die hatten aber inhaltlich keine Bedeutung für die Veranlagung der Reinigungsgebühren.

Koners will nun mit seiner Klage überprüfen lassen, ob die Dortmunder Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 1.12.2009 im Einklang zum Kommunalen Abgabengesetz steht. Ansonsten bleibt ihm nur, auf die Stadt selbst zu setzen; denn die überprüft nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen seit 2008 alle Grundstücke auf Gebührengerechtigkeit.

Stadt prüft

Das führt aber auch dazu, dass andere plötzlich deutlich mehr zahlen müssen als in den Jahren oder Jahrzehnten zuvor, wie jetzt etwa an der Heunerstraße und der Aufenanger Straße in Kleinholthausen.

Ob die Stadt es bis Ende dieses Jahres schafft, mehr als 140.000 Grundstücke darauf hin zu überprüfen, ob die Veranlagungen noch mit geltendem Recht übereinstimmen, konnte Georg Bollmann vom Steueramt nicht sagen. Zum einen gebe es schwierige juristische Einzelfragen, zum anderen für andere Bemessungs-Maßstäbe keine Rechtsprechung.

In der Froschlochsiedlung z.B. liegen innerhalb des selben Reihenhäuserblocks bei gleicher Grundstücksgröße und mit dem selben gemeinsamen Weg zur Straße die jährlichen Gebühren zwischen 230 € und 27 €. „Solche Ungerechtigkeiten kann keiner verstehen“, meint nicht nur Bernhard Koners.

Quelle: Haltener Zeitung vom 17.02.2010

 

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