e-evidence: “Paradigmenwechsel bei der Ermittlung von Straftaten”

Veröffentlicht am 31.01.2023 in Europa

Foto: Pixabay.com

Nachdem vergangenen Mittwoch der Ministerrat die Kompromisstexte zum sogenannten “e-evidence”-Paket bestätigt hatten, hat heute der Innenausschuss die Texte mit großer Mehrheit angenommen. Ziel ist die Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugriffs von Ermittlungsbehörden auf elektronische Beweismittel in Strafverfahren.

Birgit Sippel, innenpolitische S&D-Sprecherin und Verhandlungsführerin des Parlaments für das e-evidence-Paket:

Die Zahl der online begangenen Straftaten wächst. Elektronische Beweismittel – sogenannte e-Evidence – spielen daher eine zunehmend wichtige Rolle bei Ermittlungen und Strafverfahren. Der grenzüberschreitende Zugriff auf diese Beweismittel ist bisher allerdings langwierig, sodass Daten oft bereits gelöscht wurden, bevor die Strafverfolgung überhaupt beginnen kann.

Die Bestätigung der Kompromisstexte durch den Rat und den Innenausschuss des Parlaments macht nun endlich den Weg frei für eine Zeitenwende in der europäischen Zusammenarbeit von Polizei und Justiz. Erstmals wird nationalen Ermittlungsbehörden ermöglicht, Service-Provider in anderen EU-Mitgliedstaaten direkt zur Herausgabe oder Sicherung elektronischer Beweismittel aufzufordern, mit klaren Fristen und EU-weit einheitlichen Regeln.

Da das Strafrecht innerhalb der EU jedoch nur teilweise harmonisiert ist, birgt die direkte Zusammenarbeit zwischen einer Polizei- oder Justizbehörde eines Mitgliedstaats und dem Service-Provider in einem anderen Mitgliedstaat neben den Vorteilen für Ermittlungen auch Risiken-. Als Parlament haben wir daher darauf gepocht, dass Grundrechte gewahrt bleiben, insbesondere die Privatsphäre und der Datenschutz, aber auch Verfahrensrechte.

Auf Druck des Parlaments wird bei Anordnungen zur Herausgabe besonders sensibler Daten – Verkehrs- und Inhaltsdaten – künftig auch der Mitgliedstaat, in dem der Service-Provider sitzt, zeitgleich über die Anordnung informiert beziehungsweise ‚notifiziert‘, sofern nicht die gesuchte Person nachweislich im Ausstellungsstaat lebt und auch die Straftat dort begangen wurde. Die informierte Behörde muss dann die Anordnung innerhalb der Fristen überprüfen und die Anordnung gegebenenfalls verweigern, zum Beispiel, wenn die Tat im Land des Anbieters keine Straftat ist oder die Herausgabe der Daten eine Verletzung der Pressefreiheit bedeuten würde. Auch die Anbieter selbst können die ausstellende Behörde, aber auch die Behörden ihres Landes auf kritische Anordnungen aufmerksam machen.

Die EU-Kommission hatte ihre Vorschläge für das e-evidence-Paket im Jahr 2018 vorgelegt. Im Anschluss an die Bestätigung der Kompromisstexte durch Rat und Parlament werden die Texte nun noch einmal final sprachlich von Jurist*innen der drei Institutionen geprüft und in die Amtssprachen der EU übersetzt, bevor das Plenum des Europäischen Parlaments und der Rat die finalen Texte voraussichtlich im Frühjahr annehmen können.

 

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