SPD Ortsverein Hille

Politik mit Herz

Verbesserungen bei Gemeinnützigkeit und Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Veröffentlicht am 04.12.2020 in Bundestagsfraktion

Mit dem Jahressteuergesetz sollte eine gesetzliche Klarstellung zum politischen Engagement gemeinnütziger Organisationen vorgenommen werden. Dies ist an CDU und CSU gescheitert. Trotzdem bringt das Jahressteuergesetz ein ganzes Bündel wichtiger Verbesserungen im Bereich der Gemeinnützigkeit.

Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher;
Michael Schrodi, zuständiger Berichterstatter:

„Gemeinnützige Organisationen sollen sich in politische Entscheidungsprozesse für ihre Zielsetzungen einbringen können. Viele Vereine und Organisationen der Zivilgesellschaft sind nach dem Urteil zu attac verunsichert, ob und wie weit sie sich politisch engagieren dürfen. Die SPD-Bundestagsfraktion setzte sich deshalb im Jahressteuergesetz dafür ein, dass sich gemeinnützige Organisationen für ihre satzungsmäßigen Zweck politisch betätigen können, ohne ihre Steuerbegünstigung zu gefährden.

Diese gesetzliche Klarstellung der bisher lediglich in Verwaltungsvorschriften geregelten Rechtslage war mit der CDU und CSU jedoch nicht machbar. Es ist für uns völlig unverständlich, weshalb unser Koalitionspartner in dieser Frage zu keinerlei Kompromissen bereit war. Gerade in Zeiten, in denen wir eine starke demokratische Zivilgesellschaft brauchen, ist Rechtsklarheit für gemeinnützige Organisationen unverzichtbar.

Das Jahressteuergesetz enthält viele wichtige und notwendige Verbesserungen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Wir entlasten ehrenamtlich Tätige durch eine Anhebung der Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 840 Euro.

Für Vereine führen wir eine ganze Reihe von Vereinfachungen ein. Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden und Mitgliedsbeiträge bei der Steuererklärung heben wir von 200 Euro auf 300 Euro an. Wir streichen die starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung werden für kleine steuerbegünstigte Körperschaften. Die Freigrenze, bis zu der gemeinnützige Vereine Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, erhöhen wir von 35 000 Euro auf 45 000 Euro.

Das Spektrum der anerkannten gemeinnützigen Zwecke erweitern wir unter anderem um „Klimaschutz“, „Freifunk“. Künftig können auch Zweckbetriebe zur Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen eingerichtet werden.

Wir unternehmen wichtige Schritte zu einer Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Dazu führen wir ein Zuwendungsempfängerregisters ein, so dass in Zukunft Bürgerinnen und Bürger rechtssicher und transparent nachprüfen können, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt sind. Künftig sind Holdingstrukturen auch im so genannten Dritten Sektor möglich.“

 

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