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Kurzarbeits-Regelung: „Beschäftigungssichernde Brücke“ wird länger

Veröffentlicht am 24.11.2021 in Bundespolitik

Angesichts der heftigen vierten Corona-Welle sichert Arbeitsminister Hubertus Heil den Schutz für Beschäftigte. Die vereinfachten Regeln für Kurzarbeit werden bis Ende März verlängert, wie das Kabinett am Mittwoch beschlossen hat.

Für Betriebe werden auch im ersten Quartal des neuen Jahres einfache Voraussetzungen für die Anmeldung von Kurzarbeit gelten. Zudem werden sie finanziell entlastet, weil für Kurzarbeitende die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen wird. Und das sichert Jobs, denn Unternehmen müssen auch bei möglichen Umsatzeinbrüchen keine Arbeitsplätze abbauen, sondern können die Beschäftigten halten.

„Für viele Betriebe ist nicht absehbar, wann sie das Vorkrisenniveau wieder erreichen können“, betonte Heil nach dem Beschluss der geschäftsführenden Bundesregierung. „Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung bauen wir den betroffenen Betrieben und ihren Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke bis zum Ende des ersten Quartals 2022 und geben ihnen damit Planungssicherheit.“

Ursprünglich wären die Regelungen Ende des laufenden Jahres ausgelaufen.

Nach der Verordnung bleiben nun aber die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 herabgesetzt. Und das heißt:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
  • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Ebenso haben auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiter Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Und: Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte in pauschalierter Form erstattet.

 

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